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II.3

Sondernutzung gemäß § 41 LStrG (Rheinland-Pfalz)

Sondernutzung gemäß § 41 LStrG (Rheinland-Pfalz)

§ 41 Sondernutzung

(1) Der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der StraßenbaubehÃ...

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